Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit Lebensmitteln direkt oder indirekt in Berührung? Sie möchten in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine Bescheinigung über die Belehrung im Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
An dieser Stelle können Sie einen Termin für verschiedene Leistungen des Gesundheitsamtes im Zusammenhang mit der Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln buchen:
Ausstellung Duplikat für die Belehrung nach § 43 IfSG
Sollten Sie in der Vergangenheit eine Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln im Gesundheitsamt durchgeführt haben, ist unter bestimmten Voraussetzungen die gebührenpflichtige Ausstellung eines Duplikats möglich. Die Ausstellung eines Duplikats ist nur möglich, falls die Belehrung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt ist.
Zu der Onlinebelehrung kommen Sie über folgenden Link: Onlinebelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz |