Ausfuhr-/Kurzzeitkennzeichen

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Ausfuhr- / Kurzzeitkennzeichen

Informationen zu Ausfuhrkennzeichen

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • Nachweis einer Prüforganisation über gültige Hauptuntersuchung
  • spezielle Versicherungsbestätigung (dreiteilige, gelbe Doppelkarte)

Identitätsnachweis für natürliche Personen

  • deutsche Staatsangehörigkeit: Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer
  • Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • EU-Bürger: Ausweisdokument mit einer Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel
  • Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmen

Identitätsnachweis für juristische Personen

  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und sofern die aktuelle Anschrift nicht im Handelsregisterauszug angegeben ist, Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug in Verbindung mit einem Briefkopf mit Absenderangabe
  • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern usw.: In diesen Fällen erkundigen Sie sich unbedingt im Vorfeld per E-Mail unter kfz-zulassung@landkreis-wittenberg.de

  • Hinweis: Einverständniserklärung bei einer GbR ausgefüllt und von allen Gesellschaftern unterschrieben (Download Formular)

Ggf. Vollmacht, wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selber erscheint (Download Formular)

  • Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Als Identitätsnachweis des Vollmachtgebers (s. o.) ist eine gut lesbare Kopie ausreichend.
  • Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.

Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (Download Formular)

  • Ohne Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats erfolgt keine Zulassung Ihres Fahrzeuges. Bei abweichendem Kontoinhaber müssen zwei Unterschriften geleistet werden (Fahrzeughalter und Kontoinhaber).

oder

  • Antragsteller ohne Bankverbindung im SEPA-Raum werden von der Kfz-Zulassungsbehörde mit der komplett auszufüllenden Steuererklärung für Ausfuhrkennzeichen an das Hauptzollamt Magdeburg verwiesen und müssen dort vorstellig werden. Nach Ermittlung der Kfz-Steuer kann der Antragsteller diese dort direkt einzahlen. Erst mit Nachweis der Bareinzahlung oder mit einer Bescheinigung des Hauptzollamtes, dass keine Kfz-Steuer anfällt, darf für den Gültigkeitszeitraum ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden. Die Möglichkeit mit Vollmacht von einem Konto eines Dritten die Steuer einziehen zu lassen, wird ebenfalls akzeptiert. Der Kontoinhaber muss schriftlich die Kontonutzung bestätigen. Dieses ist auf dem SEPA-Mandat möglich.

Hinweise

  • Die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises Wittenberg ist nur für Personen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Wittenberg bzw. Firmen / Einzelunternehmen mit Niederlassung im Landkreis Wittenberg oder für Fahrzeuge mit Standort im Landkreis Wittenberg zuständig.
  • In seltenen Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.


Informationen zu Kurzzeitkennzeichen

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Fahrzeugen, die bereits in Deutschland zugelassen waren. Gut lesbare Kopien werden akzeptiert.

       oder

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) / Datenbestätigung bei Neufahrzeugen oder Fahrzeugen, die zuletzt im Ausland zugelassen waren. Gut lesbare Kopien werden akzeptiert.
  • Nachweis einer Prüforganisation über gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung (entfällt bei Neufahrzeugen). Der Nachweis ist im Original vorzulegen. Sofern keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden kann, sind die Hinweise im unteren Abschnitt zu beachten.
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

Identitätsnachweis für natürliche Personen

  • deutsche Staatsangehörigkeit: Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • EU-Bürger: Ausweisdokument mit einer Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel
  • Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmen

Identitätsnachweis für juristische Personen

  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und sofern die aktuelle Anschrift nicht im Handelsregisterauszug angegeben ist, Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug in Verbindung mit einem Briefkopf mit Absenderangabe
  • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern usw.: In diesen Fällen erkundigen Sie sich unbedingt im Vorfeld per E-Mail unter kfz-zulassung@landkreis-wittenberg.de
  • Hinweis: Einverständniserklärung bei einer GbR ausgefüllt und von allen Gesellschaftern unterschrieben (Download Formular) 

Ggf. Vollmacht, wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selber erscheint (Download Formular)

  • Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Als Identitätsnachweis des Vollmachtgebers (s. o.) ist eine gut lesbare Kopie ausreichend.
  • Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten

Hinweise

  • Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein. Ausnahme: Bei Fahrzeugen, die ein Saisonkennzeichen führen, ist die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens außerhalb des Betriebszeitraumes möglich.
  • Die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens beträgt höchstens sechs Tage (beginnend mit dem Tag der Ausgabe).
  • Kann für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, darf das Fahrzeug nur im Landkreis Wittenberg und den angrenzenden Landkreisen bewegt werden. Das Fahrzeug muss jedoch verkehrssicher sein.
  • Die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises Wittenberg ist nur für Personen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Wittenberg bzw. Firmen / Einzelunternehmen mit Niederlassung im Landkreis Wittenberg oder für Fahrzeuge mit Standort im Landkreis Wittenberg zuständig.
  • In seltenen Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.


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